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AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Gültigkeit

Sämtlichen Verträgen, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers liegen die nachstehenden Bedingungen zu Grunde. Abweichende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, es sein denn dies ist explizit vereinbart. Der Vetragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verkäufers durch den Zulieferer, es sei denn, die Nichtbelieferung ist vom Verkäufer zu vertreten. Der Verkäufer wird den Käufer über eine etwaige Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informieren und eine schon erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

II. Preise

Die Preise sind Festpreise einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungen des Verkäufers sind binnen 10 Tagen nach Lieferung bzw. Abholung der Ware zur Zahlung fällig.

Die Lieferung erfolgt bis zu einer Distanz von 50 km ab Lager (Ammersbek) kostenfrei. Eine Lieferung bei darüber hinausgehenden Entfernungen wird gesondert berechnet.

III. Änderungsvorbehalt

Die technischen Einzelheiten der bestellten Ware, insbesondere Farbtöne, Maserabweichungen bei Holzoberflächen. Gewichte, Maße und Werkstoffe sind Annäherungswerte, die einzuhalten der Verkäufer bestrebt ist. Abweichungen innerhalb der werkstoffbedingten, technischen und handelsüblichen Toleranzen sind zulässig, auch bei Bestellungen nach Muster. Dies gilt auch für die in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Prospekten gemachten Angaben.

Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt.

IV. Lieferung

Bei Freihauslieferung erfolgt der Transport bis zum dritten Stockwerk einschließlich. Sofern keine Aufzugsbenutzung möglich ist, werden bei Lieferung in höhere Stockwerke die dadurch anfallenden Kosten entsprechend dem entstehenden Mehraufwand berechnet.

Der Käufer hat für ausreichende Anliefermöglichkeiten zu sorgen. Schäden bei zu engen oder unsicheren Zugängen gehen zu Lasten des Käufers.

V. Lieferfrist

Eine Lieferfrist wird individuell vereinbart. Der Verkäufer ist bestrebt, den zugesagten Liefertermin einzuhalten. Der Liefertermin gilt jedoch nur als annähernd vereinbart. Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse auch bei Vertragspartnern des Verkäufers, die der Verkäufer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Zu solchen Hindernissen zählen z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Anlieferverzögerungen von Rohstoffen und Halbfertigwaren, Streik und ähnliche Fälle höherer Gewalt.

Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren.

VI. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.

Bei Zugriffen Dritter - insbesondere durch Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

VII. Gefahrenübergang/Annahmeverzug

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache gehen mit Übergabe der Sache auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht annehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Sobald der Annahmeverzug länger als 3 Werktage dauert, hat der Käufer die anfallenden Lagerkosten zu tragen.

Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug kann der Verkäufer 30 % des Verkaufspreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

VII. Gefahrenübergang/Annahmeverzug

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache gehen mit Übergabe der Sache auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht annehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Sobald der Annahmeverzug länger als 3 Werktage dauert, hat der Käufer die anfallenden Lagerkosten zu tragen.

Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug kann der Verkäufer 30 % des Verkaufspreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

VIII. Rücktritt/Teillieferung

Wird dem Verkäufer die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, ohne das er diesen Umstand zu vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten ohne das der Vertragspartner daraus etwaige Schadensersatzforderungen herleiten kann.

Dem Verkäufer steht insbesondere dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren beantragt/eröffnet worden ist, es sei denn der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse.

Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft mit der Folge, dass der Verkäufer berechtigt ist, jede Teillieferung gesondert in Rechnung zu stellen.

IX. Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht des Käufers besteht - auch wenn dieser Verbraucher ist - nicht, da es sich bei den Waren des Verkäufers ausschließlich um Spezialanfertigungen auf Kundenwunsch handelt.

X. Mängelhaftung

Sollte die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte wegen eines Mangels zu. Der Käufer ist verpflichtet zunächst Nacherfüllung zu verlangen.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sowie unsachgemäße Behandlung entstehen.

Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe.

Geringfügige Änderungen, wie unter III. dargestellt, stellen keinen Mangel in diesem Sinne dar. Auch die Ausdehnung der Sitzmöbel durch natürliche Abnutzung oder aber Muster im Stoff durch den Gebrauch stellen keinen Mangel im Sinne des Gesetzes dar.

XI. Haftung

Eine Haftung des Verkäufers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen - auch durch Erfüllungsgehilfen - ist ausgeschlossen, sofern keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit bzw. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.

Bei Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten haftet der Verkäufer nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

XII. Erfüllungsort/anwendbares Recht

Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.

Soweit zulässig wird als ausschließlicher Gerichtsstand Ahrensburg vereinbart.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Abbedingung des UN-Kaufrechts.

Sollte eine dieser Klauseln unwirksam sein bzw. werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.


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