I. Gültigkeit
Sämtlichen Verträgen, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers
liegen die nachstehenden Bedingungen zu Grunde. Abweichende
Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, es sein denn dies
ist explizit vereinbart. Der Vetragsschluß erfolgt unter dem
Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des
Verkäufers durch den Zulieferer, es sei denn, die Nichtbelieferung
ist vom Verkäufer zu vertreten. Der Verkäufer wird den Käufer über
eine etwaige Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informieren
und eine schon erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
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II. Preise
Die Preise sind Festpreise einschließlich der jeweils
gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungen
des Verkäufers sind binnen 10 Tagen nach Lieferung bzw.
Abholung der Ware zur Zahlung fällig.
Die Lieferung erfolgt bis zu einer Distanz von 50 km ab
Lager (Ammersbek) kostenfrei. Eine Lieferung bei darüber
hinausgehenden Entfernungen wird gesondert berechnet.
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III. Änderungsvorbehalt
Die technischen Einzelheiten der bestellten Ware, insbesondere
Farbtöne, Maserabweichungen bei Holzoberflächen. Gewichte,
Maße und Werkstoffe sind Annäherungswerte, die einzuhalten der
Verkäufer bestrebt ist. Abweichungen innerhalb der
werkstoffbedingten, technischen und handelsüblichen Toleranzen
sind zulässig, auch bei Bestellungen nach Muster. Dies gilt auch
für die in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Prospekten
gemachten Angaben.
Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke,
es sei denn, dass bei Vertragsschluss eine anderweitige
Vereinbarung erfolgt.
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IV. Lieferung
Bei Freihauslieferung erfolgt der Transport bis zum
dritten Stockwerk einschließlich. Sofern keine
Aufzugsbenutzung möglich ist, werden bei Lieferung in
höhere Stockwerke die dadurch anfallenden Kosten
entsprechend dem entstehenden Mehraufwand berechnet.
Der Käufer hat für ausreichende Anliefermöglichkeiten
zu sorgen. Schäden bei zu engen oder unsicheren Zugängen
gehen zu Lasten des Käufers.
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V. Lieferfrist
Eine Lieferfrist wird individuell vereinbart. Der
Verkäufer ist bestrebt, den zugesagten Liefertermin
einzuhalten. Der Liefertermin gilt jedoch nur als
annähernd vereinbart. Bei Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse auch bei Vertragspartnern des Verkäufers,
die der Verkäufer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
abwenden konnte, verlängert sich die Lieferfrist
angemessen. Zu solchen Hindernissen zählen z. B.
Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe,
Energieversorgungsschwierigkeiten, Anlieferverzögerungen
von Rohstoffen und Halbfertigwaren, Streik und ähnliche
Fälle höherer Gewalt.
Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht
einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist
zu gewähren.
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VI. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller
Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis
Eigentum des Verkäufers.
Bei Zugriffen Dritter - insbesondere durch Gerichtsvollzieher -
auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum
des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich
benachrichtigen.
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VII. Gefahrenübergang/Annahmeverzug
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der verkauften Sache gehen mit Übergabe
der Sache auf den Käufer über. Der Übergabe steht es
gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten
angemessenen Nachfrist die Annahme verweigert oder
vorher ausdrücklich erklärt, nicht annehmen zu wollen,
kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Sobald
der Annahmeverzug länger als 3 Werktage dauert, hat der
Käufer die anfallenden Lagerkosten zu tragen.
Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug
kann der Verkäufer 30 % des Verkaufspreises ohne Abzüge
fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein
Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale
entstanden ist. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer die
Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens
vorbehalten.
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VII. Gefahrenübergang/Annahmeverzug
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der verkauften Sache gehen mit Übergabe
der Sache auf den Käufer über. Der Übergabe steht es
gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten
angemessenen Nachfrist die Annahme verweigert oder
vorher ausdrücklich erklärt, nicht annehmen zu wollen,
kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Sobald
der Annahmeverzug länger als 3 Werktage dauert, hat der
Käufer die anfallenden Lagerkosten zu tragen.
Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug
kann der Verkäufer 30 % des Verkaufspreises ohne Abzüge
fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein
Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale
entstanden ist. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer die
Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens
vorbehalten.
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VIII. Rücktritt/Teillieferung
Wird dem Verkäufer die Lieferung unmöglich oder
unzumutbar, ohne das er diesen Umstand zu vertreten
hat, ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten ohne das der Vertragspartner daraus
etwaige Schadensersatzforderungen herleiten kann.
Dem Verkäufer steht insbesondere dann ein Rücktrittsrecht
zu, wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren
beantragt/eröffnet worden ist, es sei denn der Käufer
leistet unverzüglich Vorauskasse.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede
Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft mit der
Folge, dass der Verkäufer berechtigt ist, jede
Teillieferung gesondert in Rechnung zu stellen.
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IX. Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht des Käufers besteht - auch wenn
dieser Verbraucher ist - nicht, da es sich bei den
Waren des Verkäufers ausschließlich um Spezialanfertigungen
auf Kundenwunsch handelt.
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X. Mängelhaftung
Sollte die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit
aufweisen, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte
wegen eines Mangels zu. Der Käufer ist verpflichtet
zunächst Nacherfüllung zu verlangen.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche
Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung,
Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sowie
unsachgemäße Behandlung entstehen.
Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb
von zwei Jahren ab Übergabe.
Geringfügige Änderungen, wie unter III. dargestellt,
stellen keinen Mangel in diesem Sinne dar. Auch die
Ausdehnung der Sitzmöbel durch natürliche Abnutzung
oder aber Muster im Stoff durch den Gebrauch stellen
keinen Mangel im Sinne des Gesetzes dar.
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XI. Haftung
Eine Haftung des Verkäufers für leicht fahrlässige
Pflichtverletzungen - auch durch Erfüllungsgehilfen -
ist ausgeschlossen, sofern keine vertragswesentlichen
Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder Gesundheit bzw. Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz berührt sind.
Bei Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten haftet
der Verkäufer nur für den vertragstypischen und
vorhersehbaren Schaden.
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XII. Erfüllungsort/anwendbares Recht
Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
Soweit zulässig wird als ausschließlicher Gerichtsstand
Ahrensburg vereinbart.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Abbedingung
des UN-Kaufrechts.
Sollte eine dieser Klauseln unwirksam sein bzw. werden,
wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt
die gesetzliche Regelung.
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